Jede Kirchengemeinde ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts und gilt nach bestehender Rechtsauffassung als juristische Person. Der Kirchenvorstand (KV) ist alleiniges gesetzliches Verwaltungs- und Vertretungsorgan der Kirchengemeinde und deshalb ausschließlich berechtigt, erforderliche Verträge abzuschließen. Gottesdienstangelegenheiten und seelsorgliche Angelegenheiten gehören nicht zu den Aufgaben des Kirchenvorstands.
Abhängig von der Größe der jeweiligen Pfarrgemeinde haben die Kirchenvorstände eine unterschiedliche Anzahl von Mitgliedern. Alle drei Jahre wird jeweils die Hälfte der Mitglieder für die nächsten sechs Jahre gewählt.
Das Amt als Kirchenvorstandmitglied ist ein Ehrenamt, das nicht ohne wichtigen Grund abgelehnt werden kann. Eine Vergütung wird nicht gewährt. Die Sitzungen des Kirchenvorstands sind nicht öffentlich, aber an den Sitzungen (ausgenommen Beratung und Beschlussfassung) nimmt ein Vertreter des Ortsausschusses der Gemeinde als Gast teil. Der Kirchenvortand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
In seiner Beschlussfassung ist der Kirchenvorstand nicht absolut souverän. Viele seiner Beschlüsse bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Erzbistums bzw. des Regierungspräsidenten. Bei leichtsinniger und fahrlässiger Nichtbeachtung der gegebenen gesetzlichen Bestimmungen kann ein Kirchenvorstandsmitglied unter Umständen zum Ersatz des entsprechenden Schadens herangezogen werden.